Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

07/2009

1. Geltungsbereich
Die uns erteilten Aufträge über die Lieferung von Sachen werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Mit Auftragserteilung werden die Bedingungen Vertragsgegenstand. Sie gelten auch für alle Nachtrags- und Folgeaufträge und alle künftigen Geschäfte. Vertragsbedingungen des Auftraggebers finden ausdrücklich keine Anwendung.

2. Aufträge

Die Auftragsannahme erfolgt bei Warenwerten über 500,- EUR ausschließlich durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung. Bei Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr bedarf es der besonderen Voraussetzungen des § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Bei Abrufaufträgen gilt mangels anderweitiger Vereinbarung eine Abnahmefrist von 12 Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis dahin nicht erfolgt, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von zwei Wochen zur Abnahme des noch offenen Auftragsbestandes zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist nach unserer Wahl entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen sowie Einteilung der Lieferungen nach unserem Ermessen vorzunehmen oder gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten und nach §§ 280 ff. BGB Schadensersatz zu verlangen.

3. Preise
Soweit keine besonderen Preise schriftlich vereinbart sind, erfolgen unsere Lieferungen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss, so sind die Preise unserer zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste maßgebend. Ist die Preisliste zwischen Vertragsabschluss und Lieferung noch unverändert, haben sich jedoch die Material- und/oder Rohstoffpreise oder die sonstigen Produktions- und Betriebskosten zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung wesentlich verändert, so sind wir berechtigt, einen marktüblichen Legierungszuschlag zu verlangen, wenn die Lieferung im Rahmen eines Abrufauftrages oder später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Dies gilt insbesondere für Zink-, Aluminium-, Edelstahl- und Messingerzeugnisse, deren Rohstoffpreise ständigen Schwankungen unterliegen. Sämtliche Preise gelten per Meter bzw. Stück zuzüglich Mehrwertsteuer. Geliefert wird ausschließlich in Verpackungseinheiten. Alle Preise gelten ab Werk; Fracht- und Verpackungskosten werden zusätzlich berechnet. Ab 1.000,00 Euro Netto-Warenwert liefern wir fracht- und verpackungsfrei bis zu allen Bestimmungs-/Grenzstationen Deutschlands bei billigster Versandart, soweit sich diese nicht auf einer Insel befinden und soweit diese durch ein öffentliches Straßennetz direkt zu erreichen sind. Hierdurch bedingte Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet. Hausfracht bzw. Zustellgebühren am Versandtort werden nicht übernommen.

4. Maße und Gewichte
Maß- und Gewichtsangaben erfolgen vorbehaltlich geringfügiger, technisch bedingter Abweichungen.

5. Lieferzeiten und Teilleistungen
Liefertermine oder Lieferfristen gelten entsprechend unserer Auftragsbestätigung. Sie sind eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Tag bzw. zum Tag des Fristablaufs unser Werk verlässt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. In zumutbarem Umfang sind wir auch zu Teilleistungen berechtigt. Schadensersatz für schuldlos eingetretene Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen, Störungen der Beförderungswege, Mangel an Fertigungsmaterial und Energie, Streiks und Aussperrungen (Nichtverfügbarkeit der Leistung). Bei hierauf beruhender Überschreitung der Liefertermine oder -fristen um mehr als 2 Wochen sind beide Parteien berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die etwaige Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung erstatten.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.

6. Transportgefahr
Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben ist. Dies gilt auch, wenn die Ware in unseren firmeneigenen Fahrzeugen versandt wird.

7. Gewährleistung, Haftung und Gewährleistungsfrist
Mängelansprüche setzten voraus, dass der gewerbliche Auftraggeber seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß und schriftlich nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist im Übrigen und insbesondere verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
Mangelhafte Ware wird bei Rückgabe nach unserer Wahl ersetzt oder in standgesetzt. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung und Unmöglichkeit der Ersatzlieferung ist der Kunde nach Ablauf einer letzten Nacherfüllungsfrist, die bei Serienprodukten mindestens 14 Tage und bei Sonderanfertigungen mindestens 2 Monate betragen muss, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Schadensersatz nach §§ 280, 281 ff. BGB kann nur verlangt werden, wenn der Schaden von uns oder unseren Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, haften wir nur für den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
Die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzungen des Lebens des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von gewerblichen Auftraggebern beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrenübergang. Für Sachen im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt abweichend davon die gesetzliche Verjährungsfrist von 5 Jahren. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

8. Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, 30 Tage nach Rechnungszugang zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungszugang wird ein Skonto von 2% gewährt. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen kommt der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Unsere Rechnungsforderung ist mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab Verzug zu verzinsen; bei Geschäften mit dem Letztverbraucher mit 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Für die zweite und jede weitere Mahnung werden pauschale Kosten von 10,00 Euro je Mahnung erhoben. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, insbesondere nach vereinbarter Ratenzahlung, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Bei Scheck- und Wechselprotesten, Insolvenzanträgen und sonstigen Umständen, die auf eine Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, die die Erfüllung unserer Forderung gefährden könnten, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber entweder die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung der Gegenleistung geleistet hat.

9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Auftraggeber erfüllt sind sowie auch die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Dieses Recht erlischt mit Zahlungseinstellung oder Beantragung der Insolvenz des Auftraggebers. Das Recht zur Weiterveräußerung besteht auch dann nicht, wenn der Auftraggeber mit seinem Kunden ein Abtretungsverbot vereinbaren will oder vereinbaren muss. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einer zulässigen Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiter veräußert oder mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden, gilt die Forderung des Auftraggebers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Drittschuldner zu nennen und über die Abtretung zu informieren. Macht der Auftraggeber von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware, hat der Auftraggeber sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und der Rückverschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren. Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Auftraggeber eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Der Auftraggeber verwahrt diese indossierten Wechsel für uns.

10. Kataloge, Zeichnungen und Muster
Kataloge, Zeichnungen und Muster bleiben unser Eigentum. Nachahmung, Vervielfältigung und Weitergabe ist urheberrechtlich untersagt und wird zivilrechtlich sowie strafrechtlich verfolgt. Angaben in Katalogen, Zeichnungen und Mustern sowie in Montageanleitungen sind lediglich Produktbeschreibungen und stellen weder Beschaffenheitszusicherungen noch Garantieerklärungen unsererseits dar. Für Schäden infolge fehlerhafter Angaben in Katalogen, Zeichnungen und Montageanleitungen haften wir nur im Rahmen der Bestimmungen aus Ziffer 7.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Soweit der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, gilt die Vereinbarung, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Waldbröl. Es bleibt uns jedoch vorbehalten den Auftraggeber auch am für seinen Sitz zuständigen Gericht oder jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.